Liegt die frühere Tätigkeit bereits 22 Jahre zurück, kann ein Unternehmen den seinerzeit Beschäftigten erneut einstellen und zwar auch mittels eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Die Gefahr einer Kettenbefristung ist in einem solchen Fall nicht ersichtlich. Der Verweis auf das Vorbeschäftigungsverbot ist in einem solchen Fall unzumutbar.
BAG 21.08.2019 – 7 AZR 452/17