Die Ausgaben für eine Dienstjubiläumsfeier können im Rahmen der Jahressteuererklärung grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zum einen handelt es sich bei einem Dienstjubiläum um ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen gilt dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seine Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Merkmalen ausgewählt hat. Auch der Ort und die Zeit für die Durchführung der Feier können neben anderen Kriterien ein Indiz für einen allein beruflich veranlassten Charakter sein.
BFH 20.01.2016 – VI R 24/15