Die Aufforderung des Arbeitgebers die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kund zu tun, kann eine unzulässige Einschränkung der in Art. 9 Abs. 3 GG normierten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft darstellen und daher unzulässig sein.
BAG 18.11.2014 – 1 AZR 257/13