Es ist unzumutbar, einen Mitarbeiter nach “Rücknahme” der Kündigung aufzufordern, am nächsten Morgen um 7 Uhr zur Erbringung der Arbeitsleistung an einem Ort zu erscheinen, der sich 170 km entfernt befindet.
LAG Berlin-Brandenburg 17.11.2017 – 2 Sa 965/17