Auch wenn der Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher als Werkvertrag bezeichnet worden ist, obwohl Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kommt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besitzt.
BAG 12.07.2016 – 9 AZR 352/15