Besteht für einen Arbeitnehmer eine objektiv mögliche und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz, kommt keine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Auch eine um mehrere Entgeltgruppen geringere Entlohnung kann noch zumutbar sein. Lediglich in Extremfällen, in denen das Änderungsangebot einen beleidigenden Charakter hätte oder von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer die bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ablehnt, ist das Angebot entbehrlich.
ArbG Bonn 6.4.2016 – 5 Ca 2292/15