Von der Fortgeltung der “in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen” i.S. des Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/12/EG sind auch solche Arbeitsbedingungen erfasst, die trotz Kündigung dieses Vertrages weiter auf das Arbeitsverhältnis nachwirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsbedingungen unmittelbar vor Erlöschen des Vertrages von diesem erfasst wurden. Die Nachwirkung findet erst dann ihr Ende, wenn ein neuer Kollektivvertrag wirksam an die Stelle des ersten tritt oder mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
EuGH 11.09.2014 – C-328/13