Soweit dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wurde, für einen Zeugnistext einen Vorschlag zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, besteht für den Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch, wenn der Arbeitgeber Steigerungen dieses Zeugnistextes “nach oben” vornimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesamteindruck des Zeugnisses ironisch wirkt.
LAG Hamm 14.11.2016 – 12 Ta 475/16