Findet eine Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten des Betriebsratsmitglieds statt und könnte das Betriebsratsmitglied deshalb die in § 5 ArbZG geregelte elfstündige Ruhezeit nicht in Anspruch nehmen, ist es berechtigt, die Arbeitszeit in der vorherigen Nachtschicht so vor dem Ende der Schicht abzukürzen, dass eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden, in der weder eine Arbeitsleistung noch eine Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist, gewährleistet ist. Für die nicht geleistete Arbeitszeit hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift.
BAG 18.01.2017 – 7 AZR 224/15