Grundsätzlich kann eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zur Vertretung eines jahrelang erkrankten Arbeitnehmers zulässig sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erkrankte Arbeitnehmer vor Abschluss des befristeten Vertrages verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Arbeitgeber sind auch nicht verpflichtet, eine – rechtlich mögliche – krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, um eine unbefristete Stelle zu schaffen.
LAG Rheinland-Pfalz 05.07.2012 – 11 Sa 26/12