Wird in einem Unternehmen stets gelochtes Geschäftspapier verwendet und ausschließlich solches angeschafft, ist es dem Arbeitgeber gestattet, ein Arbeitszeugnis auch hierauf auszufertigen. Ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier besteht dann nicht.
ArbG Weiden 09.01.2019 – 3 Ca 615/18