Reduziert ein Mitarbeiter aufgrund von Elternzeit vorübergehend seine Arbeitszeit und wird das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum gekündigt, ist die Höhe einer ihm zustehenden Abfindungszahlung auf Basis des Vollzeitgehaltes zu ermitteln.
EuGH 08.05.2019 – C-486/18