Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten. Damit sind für Pflegekräfte aus dem Ausland, die nach Deutschland entsandt wurden, ebenfalls die im ArbZG geregelten Höchstarbeitszeiten zu beachten. Die werktägliche Arbeitszeit darf somit im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss eine Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden eingehalten werden.
BT-Drs. 17/8373 vom 18.01.2012