Verschafft sich ein Arzt keinen unmittelbaren persönlichen Eindruck von einem Patienten, entspricht eine von ihm dennoch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht der ärztlichen Sorgfalt. Dies gilt auch bei weniger schwerwiegenden Symptomen.
LG Hamburg 03.09.2019 – 406 HK O 56/19 u.a.