Erbringt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung bestimmte Leistungen, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich nicht anwendbar. Zudem liegt auch kein Verstoß gegen das in § 612a BGB verankerte Maßregelungsverbot vor.
LAG München 24.09.2015 – 2 Sa 204/15