Zwischen der Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Gemeinschaftsbetrieb und der als Leiharbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist strikt zu differenzieren. Von einer Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb entsandt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. Der Gemeinschaftsbetrieb zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materielle und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Die beteiligten Unternehmen müssen sich jedenfalls stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 13.06.2017 – 5 Sa 209/16