Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch und drohende Verfallsfristen hingewiesen und sie zugleich aufgefordert hat, den Urlaub vor Fristablauf zu nehmen. Die entsprechende unternehmensseitige Initiativlast gilt auch für noch offene Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren.
LAG Köln 01.07.2019 – 4 Sa 242/18