Arbeitgebern ist es nicht gestattet, auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des betrieblichen EDV-Systems befinden, zuzugreifen. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied einen auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Text unzulässigerweise während der Arbeitszeit verfasst hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es nicht an.
LAG Düsseldorf 07.03.2012 – 4 TaBV 87/11 u.a.