Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, da hiernach die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen darf. Der Betriebsrat kann daher die nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers verweigern.
LAG Berlin-Brandenburg 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12