Ein Arbeitnehmer kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) grundsätzlich verlangen, dass diese eine qualifizierte elektronische Signatur beantragen und eine elektronische Signaturkarte verwenden. Hierin liegt zumindest dann keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Nutzung der elektronischen Signatur für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und zumutbar ist.
BAG 25.09.2013 – 10 AZR 270/12