Der Begriff der Beschäftigten, welche nach § 10 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz einen Anspruch auf Auskunft nach §§ 11 bis 16 zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes haben, ist weit auszulegen. Folglich können ggf. auch arbeitnehmerähnliche Personen anspruchsberechtigt sein.
BAG 25.06.2020 – 8 AZR 145/19