Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausgliederung eines Geschäftsbereiches und eines Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber unter gewissen Voraussetzungen ein Rückkehrrecht eingeräumt, muss er sich an eine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses halten lassen, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind.
BAG 15.10.2013 – 9 AZR 564/12