Eine Arbeitsvertragsklausel, die Geringverdiener ohne besondere Vergütung zur Erbringung von Mehrarbeit verpflichtet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Das heißt, es besteht ein zusätzlicher Vergütungsanspruch, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende Vergütungserwartung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10