Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und auf die von ihm gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Die Vorschriften enthalten keine Vorgaben bezüglich des Umfangs der zulässigen Vertragsänderung, insbesondere kein Mindestmaß für die Verringerung. Ein Arbeitnehmer, der nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangt, handelt nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Besondere Umstände des Einzelfalls, die darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer die ihm nach § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen wolle, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, können allerdings die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.
BAG 11.06.2013 – 9 AZR 786/11