Für außertariflich beschäftigte Mitarbeiter besteht ein Anspruch auf Gehaltsanpassung, wenn ihr Arbeitsentgelt hinter dem eines Arbeitnehmers zurückbleibt, der in die höchste Tarifentgeltgruppe eingruppiert ist. Dies ergibt sich aus dem Status des AT Angestellten. Ohne eine Gehaltsanpassung würden die Arbeitsvertragsparteien von dem abweichen, was sie hinsichtlich Position und Aufgabenbereich gewollt haben.
ArbG Köln 29.01.2015 – 11 Ca 3810/14