Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitern auf deren Wunsch hin eine Kopie ihrer personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von dem Arbeitgeber vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Hierzu können nach dem Wortlaut der Vorschrift sämtliche Nachrichten gehören, die der Mitarbeiter jemals verfasst oder bekommen hat bzw. die sich auf ihn beziehen.
LAG Baden-Württemberg   20.12.2018 – 17 Sa 11/18