Der Teilzeitanspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG steht auch einem Arbeitnehmer zu, der bereits in einem Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt wird. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn der Verringerung betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Allein die Arbeitszeitbestimmungen in einem zwischen dem Arbeitgeber und dem Entleiher abgeschlossenen Überlassungsvertrag, wonach ausschließlich Arbeitnehmer mit einer gewissen Arbeitszeit überlassen werden, berechtigt den Arbeitgeber nicht, den Verringerungswunsch des Leiharbeitnehmers abzulehnen. Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen und beweisen, dass dem Teilzeitverlangen bei allen arbeitsvertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe entgegenstehen.
BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11