Kündigt ein Mitarbeiter an, am nächsten Tag arbeitsunfähig erkrankt zu sein, kann hierin eine Pflichtverletzung liegen. Besteht dann aber tatsächlich objektiv eine Erkrankung, stellt das Verhalten ohne vorherige Abmahnung keinen Kündigungsgrund dar. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er sei bereits zum Zeitpunkt der Ankündigung krank gewesen, muss der Arbeitgeber widerlegen.
LAG Berlin-Brandenburg 15.03.2013 – 10 Sa 2427/12