Will ein Arbeitnehmer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Verstoßes gegen das AGG geltend machen, reicht es aus, wenn seine Klage innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG normierten Zweiwochenfrist bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Dass auch der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist bereits Kenntnis von den geltend gemachten Ansprüchen erlangt, ist nicht erforderlich.
BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13