Nach §§ 15 i.V.m. 7 und 1 AGG kann ein Arbeitnehmer Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn er wegen seiner Weltanschauung oder wegen einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer nach § 22 AGG wenigstens Indizien dazu vorträgt bzw. bewiesen hat, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten. Zu beachten ist, dass allein persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen (wie die besondere Nähe zu einem bestimmten Regime) keine “Weltanschauung” i.S.v. § 1 AGG sind.
BAG 20.06.2013 – 8 AZR 482/12