Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen, ohne Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligen den Arbeitgeber unangemessen und sich nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Erstattung der Ausbildungskosten grundsätzlich auch nicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verlangen.
BAG 28.05.2013 – 3 AZR 103/12