Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer verdeckten Überwachungsmaßnahme ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass diese zur Aufdeckung eines auf Tatsachen basierenden konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung erfolgt.
BAG 29.06.2017 – 2 AZR 597/16