Entspricht das Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB wird die in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB normierte Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt. Ist der Arbeitnehmer jedoch bereits fast 9 Jahre für den Betriebsübernehmer tätig, kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts in Betracht. Das Zeitmoment ist insoweit in so schwerwiegender Weise verwirklicht, dass an das Umstandsmoment weniger hohe Anforderungen gestellt werden können. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer einer Versetzung durch den Übernehmer nachkommt und deswegen sogar einen Umzug in Kauf nimmt.
LAG Hamburg 07.10.2016 – 6 Sa 21/16