Nach § 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle fehlt. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die durch den Arbeitgeber wiederlegbare Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
BAG 16.02.2012 – 8 AZR 697/10