Bei ernstlicher Störung des Betriebsfriedens kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG die Entfernung des betriebsstörenden Arbeitnehmers verlangen. Erforderlich hierfür ist, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder erheblicher Teile der Belegschaft betroffen ist, und dass die Störung noch andauert oder eine Wiederholung unmittelbar bevorsteht.
LAG Berlin-Brandenburg 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16