Zeigt ein Mitarbeiter, dass er eine ihm zugewiesene Arbeit bewusst und nachdrücklich nicht leisten will, kann dies sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt erst recht, wenn der Mitarbeiter zuvor (hier: am selben Tag) wegen Verweigerung der Bearbeitung einer bestimmten Sache abgemahnt wurde. Auf die subjektive Annahme des Mitarbeiters, dass er zu der Arbeit nicht (mehr) verpflichtet war, kommt es nicht an. Entscheidend ist die objektive Rechtlage. Das Risiko eines Irrtums über die eigene Rechtsauffassung hat der Mitarbeiter zu tragen.
LAG Sachsen 31.07.2020 – 2 Sa 398/19