Will der Arbeitgeber eine unterschiedliche Ausstattung der Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen vorschreiben (hier: Tragen einer Dienstmütze nur für männliche Arbeitnehmer) bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Der Verweis auf das klassische Berufsbild bei Männern bzw. die Frisurgestaltung weiblicher Beschäftigter reicht zur Rechtfertigung der Differenzierung nicht aus.
BAG 30.09.2014 – 1 AZR 1083/12