Die Vereinbarung eines auf den Geschäftsabschluss bezogenen erfolgsabhängigen Entgelts ist auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich möglich. Eine solche Provisionsvereinbarung muss aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Eine Provisionsvereinbarung verstößt dann gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn es im Einzelfall dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen oder die geforderten Umsätze zu erzielen. Ebenso ist eine sittenwidrige Vereinbarung anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Ein jährlich zu erzielendes Mindesteinkommen von 100.000 EUR verstößt nicht gegen die guten Sitten. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, an einem bestimmten Vertriebssystem festzuhalten oder dieses unverändert im bisherigen Umfang fortzuführen, besteht nur dann, wenn dieses Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden ist. Aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) kann jedoch die Pflicht, ein bestimmtes Vertriebssystem unverändert beizubehalten oder zu unterhalten, grundsätzlich nicht abgeleitet werden.
BAG 16.02.2012 – 8 AZR 242/11