Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer während eine bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit erbringt. Allerdings muss im Rahmen der vor Kündigungsausspruch vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Mitarbeiters berücksichtigt werden, ob diese Tätigkeit durch eine frühere unwirksame Kündigung ausgelöst wurde, ob sie auf Dauer angelegt ist und ob dem Arbeitgeber durch diese Tätigkeit ein Schaden zugefügt wurde.
BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13