Hat ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, weil eine durch den Gläubigerausschuss manifestierte Stilllegungsabsicht bestand, wurde ihm aber zugleich deutlich gemacht, dass nach einem Investor gesucht wird, liegt grundsätzlich keine Täuschung über die tatsächliche Fortführung des Betriebes nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vor. Voraussetzung für eine arglistige Täuschung ist, dass der Täuschende aus der Sicht eines objektiven Dritten durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anfechtenden.
LAG Hamburg 16.12.2014 – 4 Sa 40/14