Einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kann – unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung – grundsätzlich dann aus krankheitsbedingten Gründen mit sozialer Auslauffrist gekündigt werden, wenn unter anderem davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung zu leisten hat.
BAG 25.04.2018 – 2 AZR 6/18