Eine Ausschlussfrist im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Beginn in erster Stufe sowohl an die “Entstehung” als auch an die “Fälligkeit” des Anspruchs anknüpfen soll, ohne klarzustellen, wann die Frist frühestens zu laufen beginnt, ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtlich ohne Bedeutung.
BAG 19.02.2014 – 5 AZR 700/12