§ 32 Abs. 1 BDSG regelt, dass zur Aufdeckung einer Straftat personenbezogene Daten eines Mitarbeiters erhoben, verarbeitet und genutzt werden können. Die Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist daher bereits dann zulässig, wenn ein über Mutmaßungen oder bloße Anhaltspunkte hinausgehender Anfangsverdacht für die Verwirklichung eines Straftatbestandes durch den Mitarbeiter besteht.
BAG 20.10.2016 – 2 AZR 395/15