Ein Arbeitsverhältnis endet durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht automatisch vorzeitig. Die in einem Altersteilzeitvertrag enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, ist nach § 41 Satz 2 SGB VI dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauert.
BAG 22.05.2012 – 9 AZR 453/10