Beruft ein Arbeitgeber mehrere interne Datenschutzbeauftragte im Sinne des § 4f Abs. 1 BDSG genießen diese alle Sonderkündigungsschutz im Sinne des § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG.
BAG 27.07.2017 – 2 AZR 812/16