Eine aufgrund einer HIV-Infektion in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich diskriminierend und unwirksam, da hier eine Behinderung im Sinne des AGG vorliegt. Etwas gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Umorganisation trotz seiner Behinderung einzusetzen.
BAG 19.12.2013 – 6 AZR 190/12