Kündigt der Arbeitgeber das mit einer Schwangeren bestehende Arbeitsverhältnis ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen, ist hierin nicht nur ein Verstoß gegen § 9 MuSchG, sondern auch eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG zu sehen. Der Arbeitnehmerin kann daher ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen.
BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12