Werden in einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung einzelne Arbeitsbedingungen befristet, ist deren Wirksamkeit nicht an den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu messen. Vielmehr ist eine AGB-Kontrolle durchzuführen.
BAG 23.03.2016 – 7 AZR 828