Nachdem sich das BAG (6 AZR 75/18) im letzten Jahr (07.02.2019) ausführlich mit dem Gebot des fairen Verhandelns beschäftigt hatte, hat zuletzt auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern hierzu Stellung genommen und explizit das hiermit einhergehende Risiko für die Arbeitgeberseite aufgezeigt. Insbesondere erklärte es einen Aufhebungsvertrag nach §§ 331 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB u.a. deshalb für unwirksam, weil die Arbeitgeberseite für den Mitarbeitenden mit Wortphrasen eine massive psychische Drucksituation geschaffen habe.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.05.2020 – 5 Sa 173/19