Schläft ein Arbeitnehmer während seines Dienstes für mehrere Stunden ein, rechtfertigt dies noch keine Kündigung. Vielmehr ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine frühere Abmahnung wegen Verschlafens des Dienstbeginns ist allerdings nicht ausreichend.
ArbG Köln 19.11.2014 – 7 Ca 2114/14